Leistungen
Schon gewusst?
Haushaltsnahe Dienstleistungen können nach § 35a Abs. 2 EStG mit 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr und Haushalt, von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die tatsächliche Steuerermäßigung hängt von den persönlichen steuerlichen Voraussetzungen ab.
Angegeben wird das in der Einkommensteuererklärung im Hauptvordruck (Mantelbogen) im Abschnitt „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen". Diese Informationen stellen keine Steuerberatung dar.